Wer kennt diese Situation nicht? Man listet dem Finanzamt die Kosten für Kur, Zahnersatz und Medikamente als außergewöhnliche Belastung auf und das Finanzamt streicht einen Teil dieser Aufwendungen, weil diese nicht zu den allgemeinen außergewöhnliche Belastungen gehören. Dieses Problem tritt häufig bei Zahnimplantaten auf.
Bei Zahnimplantaten wurden außergewöhnliche Belastungen häufig mit dem Argument versagt, dass es sich hierbei nicht um Hilfsmittel im engeren Sinn handele, sondern um vorbeugende Aufwendungen, die ganz allgemein der Gesundheit oder dem Wohlbefinden dienen sollen. Medizinisch notwendig sind sie jedoch nicht. Dieser Auffassung zeigten die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg jedoch die rote Karte. Die Richter führen aus, dass Zahnimplantate beim Verlust von Zähnen eine heute gängige Variante zu einer herausnehmbaren Zahnprothese darstellen und dass Zahnärzte solche Implantate auch in ihrer Gebührenverordnung aufführen.
Muss ein Steuerzahler also Zuzahlungen zu Zahnimplantaten leisten, kann er diese als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.11.2007, 2 K 5507/04).
Tipp: Damit ist jedoch nur die erste Hürde beim Abzug von außergewöhnlichen Belastungen genommen. Denn das Finanzamt ermittelt je nach Familienstand und Höhe der Einkünfte nach § 33 Abs. 3 EStG eine zumutbare Eigenbelastung. Nur die Aufwendungen, die diese zumutbare Eigenbelastung überschreiten, mindern letztendlich die Steuerlast.
Quelle: Haufe-Gruppe