Kassenzuschuss: Teleskopkronen, Teleskopprothese

Ist Zahnersatz notwendig, hat man als gesetzlich Versicherter Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Krankenkasse. Teurer Zahnersatz auf Teleskopen taucht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse allerdings nur in bestimmten Konstellationen auf. Siehe unten

Festzuschüsse für Teleskope, Stand 01/23

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Zuschuss für maximal 2 Teleskopkronen

Ein Zuschuss für maximal 2 Teleskopkronen wird gewährt, wenn Backenzähne beidseitig in bestimmten Konstellationen fehlen: Mehr dazu unten

Geldscheine, Zahnprothese, HKP
Wann gibt es welchen Zuschuss für Teleskope?
Zuschüsse gesamt für 2 Teleskope

2 Teleskope, 2x Verblendung und die Prothese

Aufschlüsselung Festzuschüsse für 2 Teleskope:

Zuschuss 3.2

Zuschuss für Teleskope

Zuschuss 3.1

Zuschuss für die Prothese

Zuschuss 4.7

Zuschuss für die Verblendung der Teleskopkronen

Für jedes weitere Teleskop: Festzuschuss für eine Krone + Verblendung

Für jede zusätzliche Teleskopkrone kann bei Überkronungsbedürftigkeit der Festzuschuss für eine Krone gesichert werden, das senkt die Kosten im Eigenanteil. Möglich sind:

Zuschuss 1.1

Zuschuss für eine Zahnkrone

Zuschuss 1.3

Zuschuss für die Verblendung einer Zahnkrone

Zuschuss bei Restbezahnung: 1-3 Zähne pro Kiefer

Bei einer Restbezahnung von 1-3 Zähnen pro Kiefer gibt es von der Kasse den Festzuschuss für Teleskope. Der Unterkiefer wird etwas höher bezuschusst, als der Oberkiefer.

Zuschuss 4.6

Zuschuss für Teleskope, maximal 3x

Zuschuss 4.7

Zuschuss für die Verblendung der Teleskopkronen, maximal 3x

Für die Prothese gibt es ebenfalls einen Zuschuss

Zusätzlich zu den Festzuschüssen 4.6 und 4.7 gibt es noch von der Krankenkasse Geld für die Prothese:

Zuschuss 4.1

Zuschuss für die Prothese (Oberkiefer)

Zuschuss 4.3

Zuschuss für die Prothese (Unterkiefer)

Wann gibt es einen Zuschuss für Teleskope von der Kasse?

Zunächst einmal sei gesagt: die Richtlinien der Krankenkassen für die Bezuschussung von Teleskopen sind kompliziert.

Neben dem Festzuschuss bei einer Restbezahnung von 1-3 Zähnen pro Kiefer (dann für alle 1-3 Teleskopkronen), sind die folgenden Konstellationen im Leistungskatalog der Krankenkassen aufgeführt:

  • Bei einer beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zum 1. kleinen Backenzahn verkürzten Zahnreihe,
  • bei einer einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum 1. kleinen Backenzahn verkürzten Zahnreihe und einer Zahnlücke von mindestens 2 Zähnen auf der Gegenseite hinter dem Eckzahn oder dem ersten kleinen Backenzahn oder
  • bei einer beidseitig im Seitenzahnbereich bis zum Eckzahn oder bis zum ersten kleinen Backenzahn unterbrochenen Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen,

mit der Notwendigkeit einer zahngetragenen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, auch für eine unterbrochene Zahnreihe im Frontzahnbereich, je Eckzahn oder 1. kleinen Backenzahn. Diesen Zuschuss erhält man maximal für 2 Zähne je Kiefer.

Kronenzuschuss kann auch für Teleskopkronen genutzt werden

Ist ein Zahn überkronungsbedürftig, entspricht aber nicht den Richtlinien für eine Teleskopkrone (zum Beispiel ein zusätzlicher Zahn), soll aber für ein Teleskop verwendet werden, erhält man von der Kasse den Zuschuss für eine Krone.

Anfallende Kosten für eine Teleskopkrone sind aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Zuschuss für eine Krone kann dann aber von den Gesamtkosten abgezogen werden. Liegt der überkronungsbedürftige Zahn innerhalb der sichtbaren Bereichs, gibt es noch den Festzuschuss für eine Verblendung oben drauf.

Zirkonteleskope im Oberkiefer
Teleskopkronen aus Keramik statt Gold

Zahnärztliches Honorar an Kassenrichtlinien gekoppelt

Enspricht die Teleskopprothese den Richtlinien der gesetzlichen Krankenkasse, ist daran auch das geringere zahnärztliche Honorar gekoppelt. Sobald die Doppelkronen von den Festzuschussrichtlinien abweichen (Zähne an anderer Position, usw.), greift die private Abrechnung und das zahnärztlichr Honorar ist deutlich höher.

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